Satzung des
Fördervereins des Kindergartens „Rickerter
Mäusebande“ e.V. in der Fassung des Beschlusses der
Mitgliederversammlung vom 09.01.2024
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Förderverein des Kindergartens „Rickerter Mäusebande““ (im Folgenden „Verein” genannt). Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“.
2. Der Verein hat seinen Sitz in 24782 Rickert.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kindergartenjahr vom 01.08. – 31.07.
4. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfjahr, es beginnt mit der
Gründungsversammlung und endet zum 31.07.2024.
§ 2 Zweck des Vereins und Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO) in ihrer jeweils gültigen Fassung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung (§ 52 Abs. 2 Ziffer
7 AO). Zur Verwirklichung dieses Zwecks wird der Verein den
Kindergarten „Rickerter Mäusebande“ (im Folgenden „Kindergarten“
genannt) ideell und materiell über den Rahmen der Etatmittel hinaus
fördern. Dies gilt insbesondere für die Pflege der Zusammenarbeit
zwischen Eltern, Leitung des Kindergartens und Einrichtungen des
öffentlichen Lebens.
4. Er setzt sich darüber hinaus für die dauerhafte Integrierung und die
Erhaltung der Grundstrukturen des pädagogischen Konzeptes des
ehemaligen Naturkindergarten Rickert e.V. sowie dessen
Grundvorstellungen ein. Zu nennen sind hier im Besonderen seitens des
Kindergartens der naturpädagogische Schwerpunkt und seitens der
Eltern das hohe Maß an Engagement. Dementsprechend sind die
Mitgliedsbeiträge neben Geldbeiträgen auch in Form von
Arbeitsleistungen zu entrichten.
5. Das Elternengagement zeichnet sich insbesondere aus durch:
Ausrichtung und Unterstützung von Veranstaltungen für Kinder,
Eltern und die im Kindergarten tätigen Mitarbeiter in ideeller,
kultureller und organisatorischer Hinsicht;
- Erhaltung und Verbesserung des Kindergartens, insbesondere der
Anlagen des Außengeländes durch Freiwilligenarbeit;
- Förderung der Außendarstellung von Verein und Kindergarten in der
Öffentlichkeit;
- Anschaffung von Spielbedarf und Spielgeräten, die je nach Höhe der
Anschaffungskosten in das Eigentum der Einrichtung bzw. der
Gemeinde Rickert übergehen;
- Gewährung von Beihilfen zu gemeinschaftlichen Unternehmungen,
wie Ausflüge und Besuch von kulturellen Einrichtungenfinanzielle
Unterstützung bedürftiger Kinder bei Unternehmungen, aber nur
insoweit andere Mittel, beispielsweise aus dem Haushalt des Trägers
oder Ähnlichem, nicht beizubringen sind;
Beschaffung von Verbrauchsmaterial
7. Der Förderverein übernimmt dabei keine Aufgaben des Trägers.
8. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung
von Mitteln aus Mitgliedsbeiträgen und die Sammlung von Spenden.
9. Der Verein ist nicht auf Gewinn ausgerichtet. Sein gesamtes bewegliches
und unbewegliches Vermögen dient allein gemeinnützigen Zwecken.
10.Die Mittel des Vereins dürfen entsprechend § 55 AO nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Verwendung der Mittel
für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke muss im Sinne des §
55 Abs. 1 Nr. 5 AO zeitnah erfolgen. Die Mitglieder erhalten keine
Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine
sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
11. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd
sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
12. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person bzw.
Personenvereinigung werden, die bereit ist, die Ziele und
Satzungszwecke des Vereins nachhaltig zu fördern.
2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gegen eine ablehnende
Entscheidung kann innerhalb eines Monats ab Zugang der Ablehnung
schriftlich Einspruch eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet
die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
3. Im Rahmen der Mitgliedschaft ist zwischen einer aktiven und einer
passiven zu unterscheiden. Aktives Mitglied ist derjenige, der mindestens
ein Kind im Kindergarten Rickerter Mäuseband betreuen lässt.
4. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung
erworben und beginnt mit der Annahme der Beitrittserklärung durch den
Vorstand. Die Mitgliedschaft wird durch die Aushändigung der
schriftlichen Aufnahmebestätigung wirksam.
5. Die Mitgliedschaft endet durch:
a. schriftliche Kündigung mindestens 8 Wochen vor Ende des
Kindergartenjahres
b. Tod des Mitgliedes
c. Beschluss des Vorstandes, wenn ein Mitglied gegen die Ziele und
Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, dem Ansehen des
Vereins schadet oder trotz Mahnung mit dem Beitrag länger als ein
halbes Jahr im Rückstand ist
d. Verlust der Rechtspersönlichkeit bei juristischen Personen
6. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand mit
Zweidrittelmehrheit. Die Ausschlussgründe sind dem Mitglied schriftlich
mitzuteilen. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von zwei Wochen
Einspruch eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet die
Mitgliederversammlung.
7. Mit Beendigung der Mitgliedschaft enden alle Ansprüche und Anrechte
des Mitgliedes an den Verein. Eine Rückzahlung geleisteter Beiträge,
Spenden oder sonstiger Aufwendungen erfolgt nicht.
8. Die Tätigkeiten in den Organen des Vereins sind ehrenamtlich.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Alle aktiven Mitglieder haben das Recht, an den Mitglieder-
versammlungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und das
Stimmrecht auszuüben. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat dabei eine
Stimme, die nur persönlich abgegeben werden kann.
2. Stimmberechtigt ist jedes aktive Mitglied, dass das 18. Lebensjahr
vollendet hat.
3. Alle Mitglieder haben die in der Mitgliederversammlung festgesetzten
Beiträge zu entrichten. Die aktiven Mitglieder haben zudem die
festgelegten Arbeitsdienste zu verrichten. Die Arbeitsdienste werden
durch gebildete Ausschüsse festgelegt. Sie dienen ausschließlich dem in §
2 dieser Satzung genannten Zweck.
4. In Ausnahmefällen kann der Vorstand auf Antrag den Beitrag ermäßigen
oder erlassen. Dies gilt auch für den Fall, dass der die Verrichtung des
Arbeitsdienstes unzumutbar ist.
5. Kommt ein Mitglied dem in § 2 Ziffer 5 dieser Satzung genannten
Elternengagement in Form von Arbeitsdiensten nicht oder nicht
ausreichend nach, kann der Vorstand mit einer Zweidrittelmehrheit über
eine Erhöhung des Mitgliedsbeitrages des fraglichen Mitgliedes
entscheiden. Dabei darf der Betrag sich nicht mehr als verdoppeln.
6. Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag und sind nicht zur Verrichtung von
Arbeitsdiensten verpflichtet.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
1. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung
auf Vorschlag des Vorstandes festgelegt.
2. Der Beitrag ist im Voraus für das Beitragsjahr zu entrichten.
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. Der Vorstand
2. Die Mitgliederversammlung
§ 7 Vorstand
1. Der Vereinsvorstand besteht aus:
a. dem Vorsitzenden
b. dem stellvertretenden Vorsitzenden
c. dem Kassenwart
d. dem Schriftführer
e. bis zu vier Beisitzern
2. Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von zwei Jahren bestellt.
Sie bleiben jedoch auch darüber hinaus bis zur Neuwahl des Vorstands
im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode
aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer
des Ausgeschiedenen.
§ 8 Aufgaben des Vorstandes
1. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Verein wird
gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands
vertreten, darunter der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende
Vorsitzende.
2. Insbesondere entscheidet der Vorstand über die Verwendung der Mittel.
Die nachfolgenden Regelungen gelten lediglich im Innenverhältnis. Nach
außen ist die Vertretungsmacht des Vorstandes unbeschränkt.
Dabei entscheidet:
bei Einzelbeträgen bis zu 50 Euro der/die Vorsitzende gemeinsam mit
dem/der Kassenwart/Kassenwartin.
bei Beträgen von 50 bis 1000 Euro der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
bei Beträgen über 1000 Euro die Mitgliederversammlung auf Vorschlag
des Vorstandes mit einfacher Mehrheit. Die Vorsitzende bzw. sein/ihr
Stellvertreter beruft die Mitgliederversammlung ein und führt darin den
Vorsitz.
§ 9 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
• Wahl der zu wählenden Vorstandmitglieder
• Beschlussfassung über den jährlichen Mitgliedsbeitrag
• Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresrechnung
• Entlastung des Vorstandes
• Beschlussfassung über die Satzung, Satzungsänderungen und
Auflösung des Vereins
• Entscheidungen über Einsprüche gemäß § 3 Ziffer 1 S.3 und § 3
Ziffer 6 S.3 dieser Satzung.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens
einmal jährlich im dritten Quartal des Geschäftsjahres einberufen. Die
Einberufung der Versammlung muss die Gegenstände der
Beschlussfassung (Tagesordnung) bezeichnen. Die Einberufung erfolgt
schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen an die zuletzt mitgeteilte
Anschrift. Ist eine E-Mail-Adresse des Mitglieds mitgeteilt, kann die
Einladung dieses Mitglieds auch an die zuletzt benannte E-Mail-Adresse
erfolgen, wenn es nichts anderes schriftlich gegenüber dem Verein
bestimmt hat.
3. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.
4. Die Versammlung wird – soweit nichts Abweichendes beschlossen – von
einem Mitglied des Vorstands geleitet. Über die Art der Abstimmung
(z.B. durch Handzeichen, geheime Abstimmung etc.) entscheidet der/die
Vorsitzende.
5. Die Mitgliederversammlung ist dabei unabhängig von der Zahl der
anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen
gefasst; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
6. Beschlüsse über die Satzung oder Satzungsänderungen sowie über die
Auflösung des Vereins bedürfen der Mehrheit von ¾ der abgegeben
gültigen Stimmen. Beschlüsse über den Zweck des Vereins bedürfen der
Zustimmung aller Mitglieder; die Zustimmung nicht erschienener
Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
7. Protokolle der Mietgliederversammlung werden vom Versammlungs-
leiter und dem Schriftführer unterzeichnet
§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung
1. Der Vorstand hat eine außerordentliche Versammlung einzuberufen,
wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens ein Drittel
der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks
und der Gründe verlangen.
2. Es gelten dabei für die Form die Regelungen des § 9 Abs. 2 dieser Satzung
3. Die Frist zur Einberufung beträgt mindestens 2 Wochen.
§ 11 Ausschüsse
Der Vorstand kann für bestimmte Aufgaben Ausschüsse bilden, auflösen
und verändern, Dem Ausschuss soll jeweils ein Mitglied des Vorstandes
angehören.
§ 12 Kassenprüfer
1. In der Mitgliederversammlung ist ein Kassenprüfer für die Dauer von 2
Jahren zu wählen.
2. Der Kassenprüfer hat die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren
ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen.
Außerdem ist einmal jährlich der Kassenbestand des abgelaufenen
Geschäftsjahres festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die
Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben.
3. Der Kassenprüfer hat die Mitgliederversammlung vom Ergebnis der
Kassenprüfung zu unterrichten.
4. Der Kassenprüfer darf nicht dem Vorstand angehören.
§13 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins an die Gemeinde Rickert, die es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§14 Inkrafttreten
Die Satzung wurde anlässlich der Gründungsversammlung vom 28.10.2023
festgestellt und verabschiedet.